Helmuth Renzler
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Wohnbauförderung und Gemeindeimmobiliensteuer: Neuerungen für vermietete ONLUS- Wohnungen

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Der Südtiroler Landtag hat heute eine Reihe von Änderungsanträgen zum technischen Haushalt für das Jahr 2019 behandelt. Durch die Genehmigung zweier in diesem Zusammenhang eingereichter Änderungsanträge betreffend die Vermietung von ONLUS- Wohnungen herrscht zukünftig mehr Klarheit.

Der Südtiroler Landtag hat den Landesgesetzentwurf Nr. 171/18 “Landesstabilitätsgesetz für das Jahr 2019″ behandelt. In diesem Zusammenhang hat der Landtag auch zwei eingebrachte Abänderungsanträge zum Landesgesetzentwurf genehmigt, von denen einer die Zuweisung der Wohnungen von nicht gewinnorientierten, gemeinnützigen Organisationen und der andere deren Gleichstellung als Hauptwohnung für die Berechnung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) betrifft.
Zwei Änderungsanträge, ein Ziel: Mehr Klarheit
Der erste Änderungsantrag bezog sich auf den Art. 2/bis des Landesgesetzentwurfes Nr. 171/18, welcher die Zuweisung von Wohnungen von nicht gewinnorientierten, gemeinnützigen Organisationen (ONLUS) anbelangt. „Die diesbezügliche bisherige Regelung im Wohnbauförderungsgesetz bezog sich nicht auf private, sondern ausschließlich auf öffentliche Wohnungen. Aus diesem Grund hat der Landtag hin entschieden, den Art. 2/bis des Landesgesetzentwurfes Nr. 171/18 zu streichen und im Art. 2/ter zu übernehmen“, so der Einbringer der Änderungsanträge Helmuth Renzler.
Mit dem zweiten Änderungsantrag wurde der Art. 2/ter des Landesgesetzentwurfes Nr. 171/18 ergänzt. Somit werden die von nicht gewinnorientierten, gemeinnützigen Organisationen (ONLUS) zum sozialen Mietzins vermieteten Wohnungen künftig in Bezug auf die GIS der Hauptwohnung gleichgestellt. Der Mieter muss jedoch die Voraussetzungen für die Zuweisung von Mietwohnungen des sozialen Wohnbaus erfüllen.
Dem Einbringer der Änderungsanträge war es ein Anliegen, dass die vom GIS-Gesetz vorgesehenen Steuererleichterungen mit der Reform des Dritten Sektors, die zurzeit in Gang ist, künftig koordiniert werden. „Deshalb wird in Art. 21 des GIS-Gesetzes eine abschließende Bestimmung eingefügt, die besagt, dass alle dort enthaltenen Bestimmungen, die sich auf ONLUS beziehen, im Einheitsregister des Drittes Sektors eingetragen werden. Somit konnte in diesen Bereichen nun endlich Klarheit für alle Betroffenen geschaffen werden“, zeigt sich der Landtagsabgeordnete zufrieden.
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