In Rente ab dem 1. Jänner 2016 mit der sogenannten Frauenregelung
Weibliche Rentenversicherte der Privatwirtschaft und des Öffentlichen Dienstes haben die Möglichkeit mit einem Lebensalter von 57 Jahren und 3 Monaten (sofern sie Lohnabhängige sind) und mit einem Lebensalter von 58 Jahren und 3 Monaten (wenn sie Selbständige sind) bei gleichzeitig angereiften 35 Rentenversicherungsjahren in Rente oder Pension zu gehen. Allerdings müssen sie damit einverstanden sein, dass ihre Rente oder Pension ausschließlich nach dem beitragsbezogenem System berechnet werden wird.
Es handelt sich bei dieser Pensionierungsart um eine Möglichkeit für die Frauen einige Jahre früher als mit den herkömmlichen Bedingungen in Pension zu gehen. Für eine Pensionierung nach den herkömmlichen Bedingungen benötigt man mindestens 41 Jahre und 10 Monate an Rentenversicherungsbeiträgen um eine vorzeitige Altersrente beziehen zu können oder alternativ dazu ein Lebensalter von 66 Jahren und 7 Monaten bei gleichzeitig mindest 20 Jahren eingezahlten Rentenversicherungsbeiträgen um mit der normalen Alterente in Pension gehen zu können.
Die sogenannte Frauenregelung können somit alle weibliche Rentenversicherte beanspruchen welche schon vor dem 1. Jänner 1996 mindestens eine Rentenversicherungswoche in ihrem Versicherungsauszug aufscheinen haben.
Diese Möglichkeit einer Option für die Frauenregelung gilt aber nicht für jene Frauen welche ihre Rentenversicherungsbeiträge in dem vom NISF/INPS verwalteten Sonderfonds laut Art.2 des Gesetzes Nr. 335/1995 einzahlen, also den Verwalterinnen von Gesellschaften, Projektarbeiterinnen usw. einzahlen. Sei es die Lebensaltersvoraussetzungen von 57 Jahren und 3 Monaten bzw. 58 Jahre und 3 Monate als auch die Beitragsvoraussetzungen von 35 Versicherungsjahren müssen innerhalb 31. Dezember 2015 erfüllt werden. Nicht vergessen darf man auch dass für diese Art von Pensionierung weiterhin das mobile Renteneinstiegsfenster von 12 Monaten bei den Lohnabhängigen und 18 Monaten bei den Selbständigen gilt.
In der nachstehenden Tabelle werden die jeweiligen Geburtsdaten angeführt innerhalb denen man geboren sein muss um die Frauenregelung beanspruchen zu können sowie die jeweilige Anzahl von Monaten des mobilen Renteneinstiegsfenster und dem jeweiligen Anlaufdatum der Rente.
Voraussetzungen | Selbständige | Lohnabhängige in der Privatwirtschaft | Öffentlich Bedienstete |
Beitragsvoraussetzungen | 35 Jahre (1820 Wochen) | 35 Jahre (1820 Wochen) | 34 Jahre, 11 Monate und 16 Tage |
Letzter Termin für das Erreichen der Beitragsvoraussetzungen | 31.12.2015 | 31.12.2015 | 31.12.2015 |
Notwendiges Lebensalter | 58 Jahre und 3 Monate | 57 Jahre und 3 Monate | 57 Jahre und 3 Monate |
Letztmögliches Geburtsdatum | 30.09.1957 | 30.09.1958 | 30.09.1958 |
Renteneinstiegsfenster | 18 Monate | 12 Monate | 12 Monate |
Späteste Anlaufdatum der Rente | 01.07.2017 | 01.01.2017 | 01.01.2017 |
Es besteht auch die Möglichkeit in den Jahren 2016 und 2017 die Voraussetzungen zu erreichen, allerdings nur wenn das NISF/INPS dafür noch finanzielle Mittel zur Verfügung hat. Dieser Sachverhalt wird jährlich neu festgestellt | |||
Tabelle: PensioniOggi.it Helmuth Renzler 2016 |
Die praktischen Auswirkungen der Berechnung der Rente ausschließlich nach dem beitragsbezogenem System.
Auf Grund der Umstellung der Rentenberechnung nach dem beitragsbezogenem Systems für jene Versicherten welche die Frauenregelung beanspruchen wollen ergibt sich ein monatlicher Rentenbetrag der im Durchschnitt 25 – 30 Prozent geringer ausfallen wird als wenn diese Frauen ihre Rente mit dem normalen, herkömmlichen System berechnet bekommen würden. Der Differenzbetrag auf der monatlichen Nettorente ist aber sehr unterschiedlich und hängt vor allem vom Lebensalter, der Entlohnung und der Anzahl der Versicherungswochen zum Zeitpunkt des Rentenantrittes ab. Je mehr Rentenversicherungsbeiträge innerhalb 31.12.1995 eingezahlt wurden umso größer und höher wird der jeweilige Abzug ausfallen. Das selbe gilt auch bei der Entlohnung. Je höher die monatliche Entlohnung der Arbeitnehmerin beträgt desto höher wird der jeweilige sich durch die Berechnung der Rente nach dem Beitragssystem ergebende Verlust ausfallen.
In der nachstehenden Tabelle werden anhand von 4 Beispielen die praktischen Auswirkungen der Rentenberechnung nach der Frauenregelung und die .entsprechenden prozentuellen Kürzungen gegenüber einer normalen Pensionierung dargestellt
Individuelle Daten | Arbeit-nehmerin A | Arbeit-nehmerin B | Arbeit-nehmerin C | Arbeit-nehmerin D |
Geburtsdatum | 05.03.1956 | 05.03.1956 | 05.03.1957 | 05.03.1957 |
Arbeitsbeginn | 05.06.1976 | 05.06.1976 | 05.06.1977 | 05.06.1977 |
Jahresbruttoentlohnung im Jahr 2014 | 30.000 Euro | 60.000 Euro | 30.000 Euro | 60.000 Euro |
Erstes mögliche Pensionierungsdatum auf normalen Weg | 01.05.2018 | 01.05.2018 | 01.09.2019 | 01.09.2019 |
Rentenbetrag nach dem gemischten System | 24.510 Euro Brutto pro Jahr = 1.492 Euro Netto im Monat | 46.200 Euro Brutto pro Jahr = 2.523 Euro Netto im Monat | 24.520 Euro Brutto pro Jahr = 1.493 Euro Netto im Monat | 46.550 Euro Brutto pro Jahr = 2.539 Euro Netto im Monat |
Anlaufdatum Rente mit der Frauenregelung | 01.07.2014 | 01.07.2014 | 01.07.2015 | 01.07.2015 |
Rentenbetrag laut beitragsbezogenem System | 17.810 Euro Brutto pro Jahr = 1.128 Euro Netto im Monat | 29.210 Euro Brutto pro Jahr = 1.732 Euro Netto im Monat | 17.350 Euro Brutto pro Jahr = 1.103 Euro Netto im Monat | 28.620 Euro Brutto pro Jahr = 1.705 Euro Netto im Monat |
Verlust in Prozent bei Anwendung der Frauenregelung | - 27% | - 37% | - 29% | - 39% |
Berechnung durch PensioniOggi auf der Grundlage von NISF/INPS Daten – Helmuth Renzler 2016 |
Für die Berechnung der notwendigen 35 Versicherungsjahre um die Frauenregelung beanspruchen zu können, werden alle Versicherungszeiten herangezogen mit Ausnahme der Arbeitslosenzeiten und der Krankenzeiten. Deshalb gilt es dies bei der Berechnung der notwendigen 35 Rentenversicherungsjahre innerhalb 31.12.2015 zu beachten.
Bei der Frauenregelung gilt weiterhin das Anrecht der Aufstockung der Rente auf den Betrag der Mindestrente auch wenn dieses Anrecht bei allen anderen Berechnungsarten welche ausschließlich nach dem beitragsbezogenem System durchgeführt werden nicht mehr besteht. Für die Frauenregelung wurde eine Ausnahme gemacht und somit haben diese Frauen, sofern sie alle anderen für die Aufstockung geforderten Bedingungen erfüllen, Anrecht auf eine Aufstockung auf den Betrag der Mindestrente.
Bozen, den 18. Jänner 2016 Helmuth Renzler