Helmuth Renzler
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LEIHGABE VON FAHRZEUGEN: Meldepflicht nur für spezifische Fälle

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Mit diesem Beitrag möchte ich eine neue Serie an objektiven Informationsmitteilungen für alle Besucher meiner Hompage sowie meine fb-Seite starten die unter dem Titel:” Neueste Informationen von allgemeinem Interesse” veröffentlicht wird und die für die Leser als erste nützliche Hinweise über neue Bestimmungen gedacht ist und dazu anleiten soll sich über die hier dargelegten Themen dann bei Fachleuten genauer zu informieren. Die hier wiedergegebenen Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind somit nur als reine Informationsbeiträge gedacht.

LEIHGABE VON FAHRZEUGEN: Meldepflicht nur für spezifische Fälle

Die neue staatliche Regelung, die für Lenker fremder Fahrzeuge eine Eintragung im Kfz-Schein vorschreibt, betrifft in Südtirol relativ wenige spezifische Fälle. Darauf weist das Kraftfahrzeugamt des Landes hin.

Diese neue Regelung fußt demnach auf einem Gesetz, das seit dem Jahre 2012 in Kraft ist und das ab dem 3. November 2014 zur Anwendung kommt.

Im Sinne der Vorgaben des italienischen Innenministeriums vom 10. Juli 2014 gilt die neue Vorschrift unter Erfüllung folgender zwei Voraussetzungen:

1.) zum einen, wenn es sich um eine unentgeltliche Leihgabe des Firmenfahrzeuges an Mitarbeitende über einen Zeitraum von mehr als 30 aufeinander folgenden Kalendertagen handelt;

2.) zum anderen, wenn das private Fahrzeug mehr als 30 aufeinander folgende Kalendertage an eine Person verliehen wird, die nicht Familienmitglied ist und nicht mit dem Fahrzeugbesitzer im selben Haushalt wohnt.

Für Fahrzeuge, die gelegentlich an Familienmitglieder oder an Bekannte verliehen werden, gilt diese Regelung nicht.

Auch beim Großteil der Betriebsfahrzeuge findet die Neuerung keine Anwendung, da diese in der Regel nicht völlig unentgeltlich und nicht ununterbrochen über mehr als 30 aufeinander folgenden Tagen von einem Mitarbeitenden genutzt werden. Ausgenommen sind zudem alle Fahrzeuge mit einer Lizenz zum Güter- und Personentransport. Im Wesentlichen, so das Kraftfahrzeugamt, gilt die neue Regelung für die Nutzung von Mietwagen ohne Fahrer, wenn beispielsweise ein Hotelier über die Wintersaison ein Fahrzeug mietet, um seine Hotelgäste zum Skilift zu transportieren. In diesem und in ähnlichen Fällen ist innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsdatum mit Hilfe eigener Vordrucke eine Meldung beim Schalterdienst des Kraftfahrzeugamtes oder bei einer Auto-Agentur erforderlich. Daraufhin wird die entsprechende Aktualisierung in der gesamtstaatlichen Datenbank für Fahrzeuge vorgenommen.

Bozen, den 4. November 2014

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