Bei der Aufstockung der Renten auf den Betrag von 700 Euro monatlich für 5.000 Personen ist sicherzustellen, dass die berechtigten Personen alleinlebend sind und keinen Besitz (selbstbewohnte Eigentumswohnung könnte wie bei den staatlichen Bestimmungen ausgenommen werden) sowie kein anderes Einkommen besitzen (auch nicht in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung veräußert oder verschenkt oder anderweitig übertragen haben) und vor dem 31.12.1943 geboren sind. Außerdem sollte überprüft werden ob man den Zivilinvalidenrentenbeziehern die Zivilinvalidenrente bei Übergang mit 65 Jahren auf die vom NISF/INPS ausbezahlte Sozialrente auf den vom Land bis zum 65. Lebensjahr ausbezahlten Betrag aufstocken könnte. Insgesamt darf die Ausgabe für diese beiden Maßnahmen den Landeshaushalt nicht mit mehr als 10.000.000 Euro pro Jahr belasten.